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  | Warnung vor feuergefährlichen Stoffen | Warnung vor ätzenden Stoffen
 | Warnung vor giftigen Stoffen
 | Warnung vor elektrischer Spannung
 | Warnung vor radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung
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                  |  |  |  |  |  |  
                  | Warnung vor Biogefahr
 | Warnung vor magnetischem Feld
 | Warnung vor Laserstrahl
 | Warnung vor Kälte
 | Warnung vor heißer Oberfläche
 
 |  Welche der Warnzeichen (nach DIN EN ISO 7010) sind für den Chemie-, Physik- und Biologieunterricht von Bedeutung?Grundlage
            für einen sicheren naturwissenschaftlichen Unterricht sind Kenntnisse über die
            wichtigsten rechtlichen Bestimmungen. Dazu gehören zum Beispiel Fachkenntnisse über
            die Stoffeigenschaften und über gefährliche Reaktionen der Chemikalien, sowie Kenntnisse über Inhalte
            der wichtigsten Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz, zum Beispiel über das Chemikalienrecht.
            Auch Gefahren, die von Maschinen und von elektrischem Strom ausgehen, 
            dürfen nicht unterschätzt werden. Im Physikunterricht sind vor
            allem elektrischer Strom und radioaktive Stoffe gefährlich, im 
            Biologieunterricht sind es neben den Chemikalien zum Analysieren, 
            Färben und Konservieren auch Mikroorganismen (Symbol ganz rechts: 
            Biogefahr). Die sichere Bedienung von Laborgeräten, Gasbrennern und Gasflaschen muss gewährleistet sein. Die Lehrkraft ist mit den Sicherheitsvorkehrungen und
            den Erste-Hilfe-Maßnahmen vertraut. Die Laboreinrichtung und eine Chemikaliensammlung werden verantwortungsbewusst gepflegt und betreut. Allgemein muss sich die Lehrkraft
            an drei grundlegende Pflichten halten:
 1.
            Ermittlungspflicht
 Als
              professionelle Lehrkraft muss man sich eine Urteilskraft über das 
              Potenzial der Stoffe und möglicher Reaktionen verschaffen. Besonders problematisch sind Experimente an Schulen, die Gefahrstoffe mit der nachfolgenden GHS-Einstufung beinhalten (betroffen 
                sind Ausgangsstoffe, Zwischenprodukte und Endprodukte):
 
  
    
              GHS 01  Explosionsgefahr, sowie Reaktionen bei denen Explosionen auftreten können
              GHS 02  Entzündbare Stoffe, Kategorie 1 (zum Beispiel Diethylether)
              GHS 03  Oxidierend wirkende Stoffe, Kategorie 1 (zum Beispiel Kaliumchlorat)
              GHS 04  Ätzende Stoffe, Kategorie 1A 
(zum Beispiel Natronlauge ab 1mol/l, konz. Schwefelsäure)
            GHS 06  Akut toxische Stoffe, Kategorien 1 und 2 oral/dermal, 1 bis 3 inhalativ (zum Beispiel Schwefeldioxid)
              GHS 08  Gesundheitsgefahr, CMR-Stoffe (zum 
Beispiel Blei- oder Borsalze, Chromate) und sensibilisierend wirkende 
Stoffe für Haut und Atemwege (zum Beispiel Anilin oder 
Phthalsäureanhydrid)
Radioaktive Stoffe und Krankheitserreger 
               Übersicht GHS-Piktogramme
 
 
 2.
              Schutzpflicht (Beispiele)
 
              Übersicht Gebotszeichen und sicheres Arbeiten
                 Beim Experimentieren dürfen
                  gefährliche Stoffe nicht frei werden und wenn, dann nur im Rahmen
                  der gesetzlich erlaubten Grenzwerte (AGW
                  = Arbeitsplatzgrenzwert).
                 Mit bestimmten toxischen
                  Stoffen darf nur im Abzug gearbeitet werden.
                 Experimente mit CMR-Stoffen werden nicht als Schülerversuche durchgeführt. Es
                  wird empfohlen, auf diese Stoffe an Schulen weitgehend zu verzichten.
                 Explosivstoffe und Feuerwerk dürfen an allgemeinbildenden Schulen nicht hergestellt
                  werden. Auch von einer Lagerung wird dringend abgeraten (Rechtslage
                  Explosivstoffe).
                 Bei Experimenten mit heftigen,
                  exothermen Reaktionen sollte mit möglichst kleinen Mengen gearbeitet
                  werden, so dass der Effekt zwar deutlich sichtbar ist, aber für die Beteiligten
                  keine Gefährdung darstellt.
                 Beim Arbeiten mit Gefahrstoffen
                  sind Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dazu gehört je nach 
                  Gefahrenlage das Tragen von Schutzbrille,
                  geeigneten Schutzhandschuhen, Schutzkleidung, Gesichtsschutz oder 
                  Atemschutz. Die ersten drei müssen im Klassensatz vorhanden sein. 
                  Es 
                  muss geprüft werden ob ein Abzug, ein 
                  geschlossenes System oder eine Schutzscheibe eingesetzt werden 
                  müssen. Maßnahmen zum 
                  vorausschauenden Brandschutz, Überlegungen zur Lüftung und ein
                  ausreichender Sicherheitsabstand 
                  sind ebenfalls notwendig.
                Schülerinnen und 
                  Schüler dürfen niemals mit Netzspannung oder gefährlichen
                  Spannungen oder Stromstärken – beispielsweise bei 
                  Elektrolyse-Experimenten – arbeiten.
                  Beim Arbeiten mit schülergerechten Netzgeräten oder anderen 
                  elektrischen Geräten darf niemals Wasser in das Gerät selbst 
              gelangen. 
 3.
            Informationspflicht
             
            Zu Beginn des Schuljahres
            erhalten die Schülerinnen und Schüler eine grundlegende Einweisung in das Arbeiten
            mit Laborgeräten und gefährlichen Chemikalien. Vor jedem Schülerversuch
            im laufenden Unterricht werden Informationen über mögliche Gefahren
            gegeben:
 
              Eine Verletzung dieser Pflichten
            kann zu rechtlichen Konsequenzen gegen die Lehrkraft führen. Das korrekte Besprechen der 
            Sicherheitsaspekte schützt die Lehrkraft aber auch besser bei 
            fahrlässigem Verhalten der Schüler. Vor allem vor dem ersten 
            Chemieunterricht ist eine Sicherheitseinweisung obligatorisch:
                 Was könnte schlimmstenfalls
                  passieren?
                 Welche Sicherheitsvorkehrungen
                  sind notwendig?
                 Wie werden Stoffe entsorgt? 
  
    
      |  |   |   |   |   |  
      | Feuer, offene Zündquellen und Rauchen verboten 
 | Rauchen verboten | Essen und Trinken verboten | Kein Trinkwasser | Eingeschaltete Mobiltelefone verboten |  
 Auswahl an Verbotszeichen nach DIN EN ISO 7010
 Mögliche Inhalte einer Sicherheitseinweisung
 
 
              
                 Durchsprechen allgemeiner
                  Sicherheitsregeln und Demonstrieren der Regeln anhand von Gesten und Vorführungen anhand des Arbeitsblattes. Einteilung eines Arbeitsdienstes
                  zum Austeilen und Einsammeln von Geräten und Chemikalien. Kenntnis der wichtigsten Laborgeräte. Einführung in das Arbeiten
                  mit einem Gasbrenner. Kenntnis der GHS-Piktogramme und über mögliche Gefahren.
 Hinweise auf räumliche
                  Besonderheiten, beispielsweise Kenntnis der Rettungszeichen, des Standortes für ein Telefon, die Bedienung der Augenduschen und der Notaus-Schalter und das Verhalten im Brandfall. 
            
              
 
 Infos und Materialien
              Unterrichtseinheit zu den Gefahrstoffen
 Arbeitsblätter zu den Laborgeräten und GHS
 Ausführliche Sicherheitsempfehlungen des Autors
 Chemikaliendatenbank
 Bedienen eines Gasbrenners
 Bedienen der Gasflaschen
 Zusammenfassung des Chemikalienrechts
 *)
              Hinweise für Deutschland, Gefahrstoffverordnung und RiSU
 
 Für das Arbeiten mit Gefahrstoffen müssen in Deutschland gemäß 
              RiSU der KMK in jedem Fall Gefahrenpotenziale und die zu treffenden 
              Maßnahmen durch eine fachkundige Person in einer Gefährdungsbeurteilung GBU geprüft und dokumentiert werden. Dies leitet sich auch
              aus der 
              Gefahrstoffverordnung
              ab. Es ist zu beachten, dass die Bundesländer teilweise eigene Richtlinien für das Arbeiten mit Gefahrstoffen an Schulen erstellt haben. Darauf wird hier nicht näher eingegangen.
 
 Ob eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung mit 
              Betriebsanweisung und Unterschrift angefertigt werden 
              muss, hängt 
              vom Risiko
              der Tätigkeit ab. Bei Tätigkeiten mit geringer 
              Gefährdung „kann auf eine detaillierte Dokumentation 
              (...) und eine
              Betriebsanweisung“ verzichtet werden (RiSU der KMK Fassung 2023, S. 22 ff. und 
              Gefahrstoffverordnung §6, Absatz 11). 
              Eine geringe Gefährdung liegt nach der RiSU 2023 (S. 23) u.a. vor, wenn
 
 
                Für solche Experimente reichen nach 
              der Gefahrstoffverordnung die „nach §8 zu ergreifenden 
              Maßnahmen zum Schutz...“ aus (Quelle: Gefahrstoffverordnung 
              §6, Absatz 11).schultypisch geringe Stoffmengen eingesetzt werden,
schultypische Arbeitsbedingungen verwendet werden,
die dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale beachtet werden,
eine nach Art, Dauer und Ausmaß schultypisch niedrige Exposition vorliegt.
 
 Bei Experimenten mit mittlerer und 
              hoher Gefährdung muss eine Betriebsanweisung mit einer Auflistung 
              der Gefahrstoffe, der möglichen Gefahren und 
              der Schutzmaßnahmen, sowie eine Ersatzstoffprüfung schriftlich angefertigt und (mit Unterschrift) dokumentiert werden. Die Unterweisung erfolgt durch die Schulleitung an die Beschäftigten. Dies kommt immer 
              dann zur Geltung, wenn keine geringe Gefährdung vorliegt.
 Gesetzliche Grundlagen
 > Gefahrstoffinformationssystem DEGINTU der DGUV: abrufbar auf: https://degintu.dguv.de
 > Gefahrstoffverordnung des Gesetzgebers
 > Empfehlung der Kultusministerkonferenz: Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU, 1994, 2013, 2016, 2019 und 2023)
 
 
 **)
              Hinweise für die Schweiz, ChemRRV und Nationaler Leitfaden
 
 Während
 die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ChemRRV gesetzlich 
verbindlich ist, hat der 2019 herausgegebene Nationale Leitfaden der chemsuisse nur empfehlenden Charakter. Der genaue Titel lautet: Sicherer
 Umgang mit Chemikalien, Mikroorganismen und radioaktiven Stoffen an 
Schulen - Leitfaden für Verantwortliche an den Schweizer Schulen 
der Sekundarstufen I und II. Hier kurz zusammengefasst die wesentlichen Kernpunkte in Bezug auf die Chemikalien:
 
 
  Download des Leitfadens als pdf in drei Sprachen bei der chemsuisse
Schulen gelten zwar als Betrieb, Schülerinnen und Schüler sind
 aber keine Arbeitnehmende. Lehrkräfte haben ihnen gegenüber 
eine Obhuts- und Aufsichtspflicht
 und sind für ihre Unversehrtheit verantwortlich. Es gilt daher das
 Jugendschutzgesetz. 
Für neue Experimente, die von Lehrkräften oder 
Schülerinnen und Schüler entwickelt werden, wird das Erstellen
 von Sicherheitsbetrachtungen SB empfohlen. Liegen Sicherheitshinweise bei Experimentierbeschreibungen aus der Fachliteratur vor, ist dies nicht notwendig. 
Der Einsatz der Chemikalien ist an die Gegebenheiten angepasst. Dabei 
spielen zum Beispiel das Alter und die Ausbildung der Beteiligten oder 
die Ausstattung der Schule eine Rolle. Diese Prüfung kann ergeben, 
dass der Einsatz nicht zu verantworten ist. Für besonders 
problematische Stoffe wird eine Ersatzstoffprüfung empfohlen. 
Im Nationalen Leitfaden sind einige wenige, an Schulen aufgrund der 
ChemRRV verbotene Stoffe aufgeführt. Im Anhang E des Leitfadens 
werden für Schulen problematische Stoffe in einer Tabelle genannt. 
Die dort genannten Empfehlungen werden vom Autor in der Chemikalienliste berücksichtigt. 
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